Was ist Zeitarbeit?
Bei der Arbeitnehmerüberlassung auch Leiharbeit, Personalleasing oder Zeitarbeit genannt wird ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber bzw. seinen Zeitarbeitsunternehmen an einem Dritten den Entleiher zur Erbringung von Arbeitsleistung überlassen.
In dieser speziellen Konstellation besteht ein Dreiecksverhältnis zwischen Zeitarbeitnehmer, Zeitarbeitsunternehmen und dem Kundenunternehmen. In Deutschland gibt es dafür das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz als Regelwerk. Die Vergabe und die Überwachung der Zeitarbeitsfirmen erfolgt über die Arbeitsagentur.
Der Arbeitnehmer
Der Zeitarbeitnehmer steht in einem Arbeitsverhältnis mit seiner Zeitarbeitsfirma, dieser gegenüber gelten die arbeitsvertraglichen und gesetzlichen Arbeitnehmerrechte und Pflichten. Seine Arbeitsleistung erbringt der Zeitarbeitnehmer jedoch nicht im Zeitarbeitsunternehmen, sondern er wird von seiner Firma an ein anderes Unternehmen ausgeliehen. Das Weisungsrecht für den Mitarbeiter wird dabei dem Entleih-Unternehmen übertragen und dieser trägt dann die Mitverantwortung in allen arbeitsschutzrechtlichen Belangen.
Der Arbeitnehmer untersteht damit den Weisungen des Entleihers bei dem er tätig ist. Sollte es zu einem pflichtwidrigen Verhalten des Arbeitnehmers kommen, wird das im Regelfall von seiner Zeitarbeitsfirma geahndet.
Die Weisungsgebundenheit gegenüber dem Entleih-Unternehmen unterscheidet den Zeitarbeitnehmer von dem Arbeitsverhältnis eines Subunternehmers, der ebenfalls für andere Unternehmen arbeitet, der aber nur an die Weisungen seines Arbeitgebers gebunden ist.
Was ist ein Zeitarbeitsunternehmen?
Das Ziel einer Zeitarbeitsfirma ist wie bei jeder anderen Firma die Gewinnerzielung.
Der Arbeitsvertrag zwischen dem Arbeitnehmer und dem Zeitarbeitsunternehmen ist ein normaler Arbeitsvertrag, also mit allen Rechten und Pflichten, wie es in einem normalen Arbeitsverhältnis üblich ist. Der einzige Unterschied besteht darin, dass der Arbeitgeber berechtigt ist, den Arbeitnehmer an andere Unternehmen zu verleihen.
Bei der Arbeitnehmerüberlassung wird zwischen der Zeitarbeitsfirma und dem Kunden ein Stundensatz für die zu leistende Arbeitszeit vereinbart. Die Zeitarbeitsfirma stellt Mitarbeiter mit der geforderten Qualifikation zur Verfügung, übernimmt aber keinerlei Gewährleistung und Haftung für die Qualität der geleisteten Arbeit. Die Haftung der Zeitarbeitsfirma gegenüber dem Kunden beschränkt sich nur auf die Auswahl des geeigneten Mitarbeiters und darauf, dass der Zeitarbeitnehmer der angeforderten Qualifikation entspricht.
Für die Einhaltung der Arbeitssicherheit und der Unfallverhütungsvorschriften bleibt das Zeitarbeitsunternehmen auch mitverantwortlich.
Der Kunde auch Entleiher genannt
Das Kundenunternehmen nutzt die Arbeitskraft des Arbeitnehmers, ohne dass daraus arbeitsrechtliche Ansprüche erwachsen. Ist der Vertrag über die Arbeitnehmerüberlassung zwischen dem Verleiher und dem Kunden jedoch unwirksam, führt dies dazu, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen Zeitarbeitnehmer und Kunden zustande kommt, siehe (§ 10 AÜG). Eine Haftung des Kunden besteht insofern dann über die Subsidiärhaftung, wenn z.B. das Zeitarbeitsunternehmen Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt hat.
Warum Zeitarbeit als Arbeitnehmer?
Arbeitnehmer können durch eine Tätigkeit bei einer Zeitarbeitsfirma ihre Arbeitslosigkeit beenden und zusätzliche Berufserfahrung gewinnen. In der höher qualifizierten Zeitarbeit kann man verschiedene Unternehmen kennen lernen, neue Erfahrungen sammeln und das ohne immer wieder kündigen zu müssen. Viele scheuen aber den Weg über eine Zeitarbeitsfirma wegen den geringeren Löhnen.
Aus Sicht des Kundenunternehmens
Das Kundenunternehmen profitiert insbesondere bei Nachfragespitzen oder im Projektgeschäft, da dafür im Regelfall keine Mitarbeiter eingestellt werden. Bei Konjunktureinbrüchen oder beim Nachlassen der Nachfrage können die Unternehmen flexibel auf die Ereignisse reagieren und Entlassungen des eigenen Personals verhindern. Ein weiterer Aspekt ist das kostenintensive Recruiting der Mitarbeiter. Auch beim Ausfall des Zeitarbeiters durch Krankheit oder Urlaub wird nicht bezahlt. Außerdem braucht man keine gesetzlichen Kündigungsfristen gegenüber dem Mitarbeiter einhalten.
Die gesetzlichen Grundlagen der Arbeitnehmerüberlassung
Die Grundlage für die Tätigkeit eines Zeitarbeitsunternehmens ist das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Die Überlassung von Arbeitnehmern unterliegt besonderen Vorschriften und ist erlaubnispflichtig. Die Erlaubnis wird von der Regionaldirektion der Bundesanstalt für Arbeit erteilt. In regelmäßigen Abständen kontrolliert die Behörde die Zeitarbeitsfirmen auf Einhaltung der Vorschriften. Bei mehreren Verstößen kann die Erlaubnis entzogen werden.
Gibt es Probleme bei der Integration der Mitarbeiter beim Kunden?
Viele Arbeitnehmer sehen sich als Fremdarbeiter, da sie nicht ausreichend in die Strukturen des Kundenunternehmens integriert werden. Die Ursache dafür ist unter anderen darin zu suchen, dass Arbeitsverhältnisse befristet sind, und im Zweiklassen denken der internen Mitarbeiter. Durch die ständig wechselnden Einsatzorte ist es schwierig Beziehungen aufzubauen und außerdem bei der begrenzten Arbeitsdauer in einem Unternehmen identifizieren sich Zeitarbeitnehmer nur bedingt mit dem Kundenunternehmen.
Die aktuelle Situation der Zeitarbeitsfirmen
Es gibt derzeit ca. 10.000 Zeitarbeitsunternehmen in Deutschland. Zeitarbeitskräfte sind in allen Branchen vertreten, im kaufmännischen als auch im technischen Bereich. Im Bereich des Bauhauptgewerbes, ist Arbeitnehmerüberlassung für Arbeiter verboten.
Seit August 2008 gibt es in Deutschland den Ausbildungsberuf zum Personaldienstleistungskaufmann/-frau.
Die Tarifverträge und Gewerkschaften
Die zeitliche Beschränkung der Einsatzdauer eines Zeitarbeiters in einem Kundenunternehmen wurde aufgehoben. Durch den § 9 Nr. 2 AÜG ist die Zeitarbeitsfirma verpflichtet, den Zeitarbeitnehmer einem vergleichbaren Arbeitnehmer im Kundenbetrieb finanziell gleichzustellen, so genanntes „Treatment/Equal Payment“. Dies beinhaltet auch alle, Jahreszahlungen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld) sowie die Zuschläge für Schicht- und Mehrarbeit.
Eine Mitgliedschaft bei einem der Zeitarbeitsverbände, die die Tarifverträge vereinbaren Bundesverband Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen e.V. (BZA), Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (iGZ) und Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister e.V. (AMP), ist nicht zwingend erforderlich.
Das Arbeitszeitkonto
Nach dem jeweiligen Tarifvertrag kann der Arbeitgeber pro Monat zwei Arbeitstage über einen Freizeitausgleich anordnen. Der Zeitarbeitnehmer hat ebenfalls Anspruch auf einen Freizeitausgleich, muss diesen jedoch genehmigen lassen, aus dringenden betrieblichen Gründen kann dieser abgelehnt werden.
Kündigungsfristen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses
Die Tarifverträge sehen kürzere Kündigungsfristen vor, das heißt, während der ersten zwei Wochen des Beschäftigungsverhältnisses kann die Kündigungsfrist auf einen Tag verkürzt werden. In den ersten drei Monaten der Probezeit kann mit einer Frist von einer Woche gekündigt werden. Danach gilt während der restlichen Probezeit von insgesamt sechs Monaten die gesetzliche Kündigungsfrist von zwei Wochen.
Entlohnung
Die Entlohnung richtet sich nach der Qualifikation des Mitarbeiters die in entsprechende Entgeltgruppen klassifiziert sind. Die Eingruppierung erfolgt bei der Einstellung je nach Tarifvertrag. Einsatzbezogen, d. h. durch eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag, befristet auf die Dauer des Einsatzes kann eine Höherstufung der Entgeltgruppe vorgenommen werden.
Viele Zeitarbeitsfirmen bieten eine Kostenerstattung für Fahrtkosten sowie einen erhöhten Verpflegungsmehraufwand in Form einer Auslöse an. Es ist zu beachten dass der Verpflegungsmehraufwand nur in den ersten 3 Monaten sozialversicherungsfrei ausbezahlt werden kann.
Eine Übernahme des Arbeitnehmers durch den Kunden
Die Zeitarbeitsfirma tritt gleichzeitig als Verleiher und Personalvermittler auf. Der Zeitarbeitnehmer kann bei beiderseitigem Interesse zum Kunden wechseln, je nach dem Vertragsverhältnisses zwischen Zeitarbeitsfirma und Kunden, kann eine Vermittlungsgebühr für den Kunden fällig werden. Beim Wechsel zum neuen Arbeitgeber beginnt die Probezeit jedoch meistens neu.